Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren
- Ziffer einsin den Fällen der Ziffer eins, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;
- Ziffer 2in den Fällen der Ziffer 2, nach Widerruf des sicherheitsbehördlichen Befehles, spätestens jedoch 24 Stunden nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung;
- Ziffer 3in den Fällen der Ziffer 3, nach Widerruf des Vorführbefehles;
- Ziffer 4in den Fällen der Ziffer 4, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
- Ziffer 5in den Fällen der Ziffer 5,, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
- Ziffer 6in den Fällen der Ziffer 6,, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Ziffer 6, fünf Jahre nach der letzten;
- Ziffer 7in den Fällen der Ziffer 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
- Ziffer 8in den Fällen der Ziffer 10,, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;
- Ziffer 9in den Fällen der Ziffer 11,, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht;
- Ziffer 10in den Fällen der Ziffer 11 a, zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen;
- Ziffer 11in den Fällen der Ziffer 12,, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.
Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.