Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,
- Ziffer einswenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;
- Ziffer 2die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung
- Litera aseine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder
- Litera bihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;
- Ziffer 3denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;
- Ziffer 4die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.
In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen.