(2)Absatz 2,Die sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände sowie solche, die aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden, hat die Behörde nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.Die sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände sowie solche, die aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden, hat die Behörde nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.