wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
Paragraph 35
01.05.1993
30.09.1997
Identitätsfeststellung
Paragraph 35, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,