Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.