Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52b
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Entscheidungspflicht
§ 52b.Paragraph 52 b,
§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat. Wenn der der Unterbehörde zugewiesene Sprengel zur Gänze außerhalb des Landes liegt, in dem diese ihren Sitz hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes örtlich zuständig, in dem der Sprengel liegt. Paragraph 73, AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat. Wenn der der Unterbehörde zugewiesene Sprengel zur Gänze außerhalb des Landes liegt, in dem diese ihren Sitz hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes örtlich zuständig, in dem der Sprengel liegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12066851
Alte Dokumentnummer
N4199812354O