Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
Paragraph 52 b
01.01.1999
31.07.2002
Paragraph 73, AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat. Wenn der der Unterbehörde zugewiesene Sprengel zur Gänze außerhalb des Landes liegt, in dem diese ihren Sitz hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes örtlich zuständig, in dem der Sprengel liegt.