Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52b
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Entscheidungspflicht
§ 52b.Paragraph 52 b,
§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat. Paragraph 73, AVG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40104724