Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 34a

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Information der Medien

Paragraph 34 a,
  1. Absatz eins,Den Behörden obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung.
  2. Absatz 2,Eine Information der Medien gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungsgründe gemäß Absatz 2, zweiter Satz sind auch bei der Erledigung von Informationsbegehren gemäß Paragraph 7, IFG zu berücksichtigen.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40270757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P34a/NOR40270757

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