Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 34a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Information der Medien

Paragraph 34 a,
  1. Absatz eins,Den Behörden obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung.
  2. Absatz 2,Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3,Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40205664

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P34a/NOR40205664

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