(2)Absatz 2,Eine Information der Medien gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.Eine Information der Medien gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.