Absatz eins,Den Behörden obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung.