Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsJeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Familienstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2)Absatz 2Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(3)Absatz 3Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.
Schlagworte
Vorname, Vermögensverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12066840
Alte Dokumentnummer
N4199812343O