Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsJeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Familienstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  3. Absatz 3Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.

Schlagworte

Vorname, Vermögensverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12066840

Alte Dokumentnummer

N4199812343O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P33/NOR12066840

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