Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Familienstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  3. Absatz 3,Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.