Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über Vor- und Familiennamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(3)Absatz 3,Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.
Schlagworte
Vorname, Vermögensverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063117
Alte Dokumentnummer
N4199114080J