Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung 1991 § 15

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 468/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
  2. Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich vom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12106750

Alte Dokumentnummer

N6199312761A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/468/P15/NOR12106750

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