Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,
Paragraph 15
01.09.1993