Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Text

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
  2. Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich vom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.