Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eignungsprüfungsverordnung 1991 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 468/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und

die Erstellung von Normwerten

Paragraph 15, (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.

  1. Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich von der Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12105005

Alte Dokumentnummer

N6199110861X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/468/P15/NOR12105005

Navigation im Suchergebnis