Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Text

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und

die Erstellung von Normwerten

Paragraph 15, (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.

  1. Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich von der Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.