(1a)Absatz eins a,Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 24 a, AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.