Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
    1. Ziffer eins
      für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);
    2. Ziffer 2
      für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung, Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
    herangezogen werden.
  2. Absatz eins a,Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 24 a, AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.
  3. Absatz 2,Für solche Hilfstätigkeiten kann eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt werden.
  4. Absatz 3,Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40046105