Absatz eins,Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
- Ziffer einsfür Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);
- Ziffer 2für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung, Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.