Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 7

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erwerbstätigkeit durch Antragsteller

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Antragsteller richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Antragsteller, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis Anmerkung eins, )
    1. Ziffer eins
      für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
    2. Ziffer 2
      für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
    herangezogen werden.
  4. Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und
    2. Ziffer 2
      unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen
    Antragsteller und Fremde gemäß Absatz 3, mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, herangezogen werden können.
  5. Absatz 4,Antragsteller können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3 und 3 a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
  6. Absatz 5,Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Antragsteller ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.
  7. Absatz 6,Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

(__________

Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 30, des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins, durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 5,)“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist „In Paragraph 7, Absatz 3, im Einleitungsteil …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278157

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P7/NOR40278157

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