(2a)Absatz 2 a,Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a, FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.