(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Erstaufnahmestelle (§ 24 AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären, soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 24, AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären, soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.