Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Grundversorgung durch den Bund nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Bund kann Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen.
  3. Absatz 2 a,Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a, FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
  4. Absatz 3,Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. Paragraph 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278156