(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA-VG gewährt werden.Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des Paragraph 52 a, BFA-VG gewährt werden.