Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2,Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Absatz eins, bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40046106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P12/NOR40046106

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