Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

Text

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2,Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Absatz eins, bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz).

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40214629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P12/NOR40214629

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