DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft” genannt,
beide nachstehend „Vertragsparteien” genannt -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch seine Entscheidung 89/118/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Rat” genannt, einen europäischen Plan für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (1989-1992) (SPES), nachstehend „Programm SPES” genannt, angenommen.
Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist.
Die Beteiligung Österreichs an dem Programm SPES kann dazu beitragen, das wissenschaftliche Potential Europas insgesamt zu stärken.
Die Vertragsparteien erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an dem Programm SPES -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: