Kurztitel

Europäischer Plan - Wirtschaftswissenschaften (SPES)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

11.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Langtitel

KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER EINEN EUROPÄISCHEN

PLAN FÜR DIE STIMULIERUNG DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN (SPES)

StF: BGBl. Nr. 290/1991

Änderung

BGBl. III Nr. 98/2015

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 10, des Abkommens wurden am 25. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 10, mit 11. März 1991 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft” genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien” genannt -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch seine Entscheidung 89/118/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Rat” genannt, einen europäischen Plan für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (1989-1992) (SPES), nachstehend „Programm SPES” genannt, angenommen.

Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist.

Die Beteiligung Österreichs an dem Programm SPES kann dazu beitragen, das wissenschaftliche Potential Europas insgesamt zu stärken.

Die Vertragsparteien erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an dem Programm SPES -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: