Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitverordnung § 7

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Text

Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenform)

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges – an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester – erfolgt durch den Schulleiter.Anmerkung eins, ) Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 4 bis 8 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.Anmerkung 2, )

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004,)

  2. Absatz 4,Für die in Absatz eins, genannten Schulen gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer 5, des Schulzeitgesetzes 1985.

(___________________

Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.“ Gemeint ist wohl Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz.)

(___________________

Anmerkung 2, : Artikel 5, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 7 durch das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 8 ersetzt.“ Gemeint ist wohl Paragraph 7, Absatz eins, vierter Satz.)

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40247411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P7/NOR40247411

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