Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenform)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges – an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester – erfolgt durch den Schulleiter.(Anm. 1) Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 8 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.(Anm. 2)Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges – an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester – erfolgt durch den Schulleiter.Anmerkung eins, ) Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 4 bis 8 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.Anmerkung 2, )
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004,)
(4)Absatz 4,Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985.Für die in Absatz eins, genannten Schulen gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer 5, des Schulzeitgesetzes 1985.
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Anm. 1: Art. 5 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2022 lautet: „In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.“ Gemeint ist wohl § 7 Abs. 1 dritter Satz.)Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.“ Gemeint ist wohl Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz.)
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Anm. 2: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2022 lautet: „In § 7 Abs. 1 dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 8“ ersetzt.“ Gemeint ist wohl § 7 Abs. 1 vierter Satz.)Anmerkung 2, : Artikel 5, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 7 durch das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 8 ersetzt.“ Gemeint ist wohl Paragraph 7, Absatz eins, vierter Satz.)