Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 519/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

28.12.2004

Außerkrafttretensdatum

02.04.2007

Index

70/04 Schulzeit

Text

Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen und für

die Meisterschulen für das Malerhandwerk

Paragraph 7, (1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

  1. Absatz 2,Die Lehrgänge der Meisterschulen für das Malerhandwerk beginnen am 3. November; wenn dieser Tag jedoch gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei wäre oder auf einen Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag. Sie enden am 6. Mai. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004,)
  3. Absatz 4,Für die in Absatz eins und 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 2a und 4 Ziffer 4, des Schulzeitgesetzes 1985.

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40061149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P7/NOR40061149

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