(1)Absatz eins,Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004,)