Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 41

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter

Paragraph 41,
  1. Absatz einsHat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Verständigung von der beabsichtigten Löschung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des Paragraph 25, Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, UGB) als bewirkt.
  2. Absatz 2Auf Aktiengesellschaften ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen haben. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (Paragraph 35, AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.

Anmerkung

EG/EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004, Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40192671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P41/NOR40192671

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