Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verfahren und Zustellungen

Paragraph 41,

Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (Paragraph 3, Ziffer 4,), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12040978

Alte Dokumentnummer

N2199958447L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P41/NOR12040978

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