Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Verfahren und Zustellungen
§ 41.Paragraph 41,
Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (Paragraph 3, Ziffer 4,), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1,
BGBl. I Nr. 74/1999
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR12040977
Alte Dokumentnummer
N2199958446L