Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Besondere Eintragungen

Paragraph 4,

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Ehepakte;
  2. Ziffer 2
    die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32 a, HGB);
  3. Ziffer 3
    Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:
  1. Ziffer 4
    der Tag ihres Beginns;
  2. Ziffer 5
    Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  3. Ziffer 6
    Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen;
  4. Ziffer 7
    der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12038601

Alte Dokumentnummer

N2199655925J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P4/NOR12038601

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