Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Besondere Eintragungen

Paragraph 4,

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Ehepakte;
  2. Ziffer 2
    die Bestellung eines Sachwalters, und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32, UGB);
  3. Ziffer 3
    Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
  1. Ziffer 4
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)
  2. Ziffer 5
    Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  3. Ziffer 6
    Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Vermögenseinlagen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
  4. Ziffer 7
    der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40070258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P4/NOR40070258

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