Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Besondere Eintragungen

Paragraph 4,

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Ehepakte;
  2. Ziffer 2
    die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32 a, HGB);
  3. Ziffer 3
    Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:
  1. Ziffer 4
    der Tag ihres Beginns;
  2. Ziffer 5
    Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  3. Ziffer 6
    Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen;
  4. Ziffer 7
    der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.