Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Haftung des Bundes

Paragraph 37,

Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035663

Alte Dokumentnummer

N2199113893J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P37/NOR12035663

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