Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Europäisches System der Registervernetzung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsEintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29,) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4 a, Absatz eins, der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 Sitzung 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
  2. Absatz 2Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (Paragraph 2,) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (Paragraph 12, UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.
  3. Absatz 3Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Absatz 4, an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über
    1. Ziffer eins
      die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,
    2. Ziffer 2
      die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
    3. Ziffer 3
      die Löschung des Rechtsträgers sowie
    4. Ziffer 4
      das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Paragraph 3, Absatz 2, EU-VerschG in Verbindung mit Paragraph 225 a, Absatz 3, AktG.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Absatz eins, zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Absatz 3, stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über
    1. Ziffer eins
      die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
    3. Ziffer 3
      die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absatz eins und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40192674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P37/NOR40192674

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