Firmenbuchgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 37
01.01.1991
31.12.2004
Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.