Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Allgemeine Eintragungen

Paragraph 3,

Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Firmenbuchnummer;
  2. Ziffer 2
    die Firma;
  3. Ziffer 3
    die Rechtsform;
  4. Ziffer 4
    der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
  5. Ziffer 5
    eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
  6. Ziffer 6
    Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
  7. Ziffer 7
    der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
  8. Ziffer 8
    Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  9. Ziffer 9
    bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  10. Ziffer 10
    Vereinbarungen nach den Paragraphen 25, Absatz 2 und 28 Absatz 2, HGB;
  11. Ziffer 11
    die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
  12. Ziffer 12
    bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  13. Ziffer 13
    die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
  14. Ziffer 14
    die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
  15. Ziffer 15
    Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
  16. Ziffer 16
    sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12036746

Alte Dokumentnummer

N2199328827J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P3/NOR12036746

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