Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Allgemeine Eintragungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Firmenbuchnummer;
    2. Ziffer 2
      die Firma;
    3. Ziffer 3
      die Rechtsform;
    4. Ziffer 4
      der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
    5. Ziffer 4 a
      der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
    6. Ziffer 5
      eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
    7. Ziffer 6
      Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
    8. Ziffer 7
      der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
    9. Ziffer 8
      Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    10. Ziffer 9
      bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    11. Ziffer 10
      Vereinbarungen nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB;
    12. Ziffer 11
      die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
    13. Ziffer 12
      bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    14. Ziffer 13
      die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
    15. Ziffer 14
      die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
    16. Ziffer 14 a
      die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO;
    17. Ziffer 15
      Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
    18. Ziffer 16
      sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40078455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P3/NOR40078455

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