Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verlust der Vollkaufmannseigenschaft

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWird eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.
  2. Absatz 2Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035651

Alte Dokumentnummer

N2199113881J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P25/NOR12035651

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