(Übersetzung)
Erklärung
Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 lit. b des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod , die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 Litera b, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod , die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 15 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 15, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-,
Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt:
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :
Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 8 Abs. 2 lit. a:Zu Artikel 8, Absatz 2, lit. a:
Israel und Neuseeland.
Zu Art. 8 Abs. 3 lit. b:Zu Artikel 8, Absatz 3, lit. b:
Neuseeland.
Zu Art. 10 Abs. 2:Zu Artikel 10, Absatz 2 :
China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 13 Abs. 2:Zu Artikel 13, Absatz 2 :
China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai und Vereinigte Arabische Emirate.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:Gemäß Artikel 13, Absatz 2, sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:
Bulgarien, Mongolei, Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben folgende Vorbehalte erklärt:
Ägypten:
ist der Ansicht, daß Art. 5 des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation“ im Lichte des und gemäß Art. 2 Abs. 6 gelesen und angewendet werden soll;ist der Ansicht, daß Artikel 5, des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation“ im Lichte des und gemäß Artikel 2, Absatz 6, gelesen und angewendet werden soll;
legt Art. 7 in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;legt Artikel 7, in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;
erwägt, die in Art. 8 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;erwägt, die in Artikel 8, enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;
erklärt, daß es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.erklärt, daß es sich durch die in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Irak
Art. 8 betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren:Artikel 8, betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren:
Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Art. 10 abs. 5 lit. a und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Artikel 10, abs. 5 Litera a und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;
erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Japan:
Japan erklärt, daß es sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.Japan erklärt, daß es sich an Artikel 8, Absatz 2, Litera b, hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.
Norwegen:
In Übereinstimmung mit dem Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Art. 8 Abs. 2 lit. a soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Art. 8 Abs. 2 lit. b soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.In Übereinstimmung mit dem Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Artikel 8, Absatz 2, Litera a, soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Artikel 8, Absatz 2, Litera b, soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.
Pakistan:
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :
Zu Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;Zu Artikel 10, Absatz 2, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;
Zu Art. 13 Abs. 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.Zu Artikel 13, Absatz 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.
Vereinigte Staaten:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 7 Abs. 2 erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 3 und 4 und Artikel 7, Absatz 2, erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.
Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt hat, sich durch Abs. 2 oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Abs. 9 daß sie sich durch die in Abs. 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Artikel 8, Absatz 9, erklärt hat, sich durch Absatz 2, oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Absatz 9, daß sie sich durch die in Absatz 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.
Who:
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der Who, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.In Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der Who, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 4 notifiziert:Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 4, notifiziert:
Bangladesh:
Chairman
Nuclear Safety Committee
Bangladesh Atomic Energy Commission
P.O. Box No. 158, Ramna
Dhaka
Bangladesh.
Cable address: Banglatom, Dhaka
Phone: Office Residence
501610 407056
500387 380647
Japan:
Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)
03-581-0753 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden:ritt gemäß seinem Artikel 61. mit 1. Februar 1990
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-501-1511
National Land Agency
1-2-2 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-593-3311
Kuba:
Zuständige Behörde:
Executive Secretariat for Nuclear Affairs
(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares - SEAN)
Calle 18 A Nro. 4110
entre 41 y 47
Municipio Playa
La Habana, Cuba
Tel.: 223428
Telex: 1837 SEAN
Paraguay:
Zuständige Behörde:
Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission
Prof. Jose Danilo Pecci
Vereinigte Staaten
Kontaktstellen:
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)
Washington, DC 20520, U.S.A.
Telex: 64144
Fax: (202) 647-6510
Cable: REUHC
Telephone: (202) 647-1512
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY
Washington, DC 20585, U.S.A.
Telex: 7108220176
Fax: (202) 586-6783
Cable: RUE-BBPA
Telephone: (202) 586-8100
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION
Washington, DC 20555, U.S.A.
Telex: 908 142 NRC BHDWSH
Fax: (301) 492-8187
Telephone: (301) 951-0550
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen
Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.