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Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1990

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

59/07 Kernenergie

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder
strahlungsbedingten Notfällen.
(NR: GP XVII RV 886 AB 1016 S. 113. BR: AB 3734 S. 519.)
StF: BGBl. Nr. 87/1990

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 87/1990 *Albanien III 94/2006 *Algerien 87/1990, III 94/2006 *Arabische Emirate 87/1990 *Argentinien 120/1991 *Armenien 14/1995 *Australien 87/1990 *Bangladesh 87/1990 *Belgien III 154/2001 *Bolivien III 94/2006 *Bosnien-Herzegowina III 154/2001 *Brasilien 120/1991 *Bulgarien 87/1990, 14/1995 *Chile III 94/2006 *China 87/1990 *Costa Rica 14/1995 *Deutschland/BRD 87/1990 *Deutschland/DDR 87/1990 *El Salvador III 94/2006 *Estland 14/1995 *FAO 120/1991 *Finnland 120/1991 *Frankreich 87/1990 *Griechenland 87/1990, 14/1995 *Großbritannien 87/1990, 120/1991 *Guatemala 87/1990 *Indien 87/1990 *Indonesien III 94/2006 *Irak 87/1990 *Iran III 154/2001 *Irland 14/1995 *Island III 94/2006 *Israel 87/1990 *Italien 120/1991 *Japan 87/1990 *Jordanien 87/1990 *Jugoslawien 14/1995 *Jugoslawien/BR 14/1995 *Kamerun III 94/2006 *Kanada III 94/2006 *Katar III 94/2006 *Kolumbien III 94/2006 *Korea/DVR 87/1990 *Korea/R 120/1991 *Kroatien 14/1995 *Kuba 120/1991 *Kuwait III 94/2006 *Lettland 14/1995 *Libanon III 154/2001 *Libyen 120/1991 *Liechtenstein 14/1995 *Litauen III 154/2001 *Luxemburg III 154/2001 *Malaysia 87/1990 *Marokko III 94/2006 *Mauritius 14/1995 *Mazedonien III 94/2006 *Mexiko 87/1990 *Moldau III 154/2001 *Monaco 87/1990 *Mongolei 87/1990, 120/1991 *Neuseeland 87/1990 *Nicaragua III 94/2006 *Niederlande 87/1990, 14/1995 *Nigeria 120/1991 *Norwegen 87/1990 *Pakistan 87/1990 *Panama III 154/2001 *Peru III 154/2001 *Philippinen III 154/2001 *Polen 87/1990 *Portugal III 94/2006 *Rumänien 120/1991 *Russische F 14/1995 *Saudi-Arabien 87/1990 *Schweden 14/1995 *Schweiz 87/1990 *Serbien-Montenegro III 94/2006 *Singapur III 154/2001 *Slowakei 14/1995 *Slowenien 14/1995 *Spanien 87/1990 *Sri Lanka 120/1991 *St. Vincent/Grenadinen III 94/2006 *Südafrika 87/1990 *Tansania III 94/2006 *Thailand 87/1990 *Tschechoslowakei 87/1990, 14/1995 *Tunesien 87/1990 *Türkei 120/1991 *UdSSR 87/1990 *Ukraine 87/1990 *Ungarn 87/1990 *Uruguay 120/1991 *USA 87/1990 *Vietnam 87/1990 *Weißrußland 87/1990 *WHO 87/1990 *WMO 120/1991 *Zypern 87/1990 *Tschechien 14/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Litera a, verfassungsändernd ist, samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt:

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

In dem Bewusstsein, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

Im Hinblick darauf, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

In dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

Überzeugt von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,

Im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

Im Hinblick auf das Wirken der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

Haben folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Erklärung

Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 Litera b, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod , die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.

Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 15, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:

Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-,

Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt:

Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :

Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.

Zu Artikel 8, Absatz 2, lit. a:

Israel und Neuseeland.

Zu Artikel 8, Absatz 3, lit. b:

Neuseeland.

Zu Artikel 10, Absatz 2 :

China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.

Zu Artikel 13, Absatz 2 :

China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai und Vereinigte Arabische Emirate.

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:

Bulgarien, Mongolei, Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.

Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben folgende Vorbehalte erklärt:

Ägypten:

  • Strichaufzählung
    ist der Ansicht, daß Artikel 5, des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation“ im Lichte des und gemäß Artikel 2, Absatz 6, gelesen und angewendet werden soll;
  • Strichaufzählung
    legt Artikel 7, in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;
  • Strichaufzählung
    erwägt, die in Artikel 8, enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;
  • Strichaufzählung
    erklärt, daß es sich durch die in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.

Irak

  • Strichaufzählung
    Artikel 8, betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren:
    Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Artikel 10, abs. 5 Litera a und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;
  • Strichaufzählung
    erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.

Japan:

Japan erklärt, daß es sich an Artikel 8, Absatz 2, Litera b, hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.

Norwegen:

In Übereinstimmung mit dem Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Artikel 8, Absatz 2, Litera a, soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Artikel 8, Absatz 2, Litera b, soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.

Pakistan:

Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :

Zu Artikel 10, Absatz 2, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;

Zu Artikel 13, Absatz 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.

Vereinigte Staaten:

In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 3 und 4 und Artikel 7, Absatz 2, erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.

Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Artikel 8, Absatz 9, erklärt hat, sich durch Absatz 2, oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Absatz 9, daß sie sich durch die in Absatz 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.

Who:

In Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der Who, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.

Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 4, notifiziert:

Bangladesh:

Chairman

Nuclear Safety Committee

Bangladesh Atomic Energy Commission

P.O. Box No. 158, Ramna

Dhaka

Bangladesh.

Cable address: Banglatom, Dhaka

Phone: Office Residence

501610 407056

500387 380647

Japan:

Kontaktstellen:

Ministry of Foreign Affairs

2-2-1 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)

03-581-0753 (abends und an Feiertagen)

Telex: J22350

Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)

Zuständige Behörden:ritt gemäß seinem Artikel 61. mit 1. Februar 1990

Ministry of Foreign Affairs

Science and Technology Agency

2-2-1 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-581-5271

Ministry of International Trade and Industry

1-3-1 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-501-1511

National Land Agency

1-2-2 Kasumigaseki,

Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-593-3311

Kuba:

Zuständige Behörde:

Executive Secretariat for Nuclear Affairs

(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares - SEAN)

Calle 18 A Nro. 4110

entre 41 y 47

Municipio Playa

La Habana, Cuba

Tel.: 223428

Telex: 1837 SEAN

Paraguay:

Zuständige Behörde:

Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission

Prof. Jose Danilo Pecci

Vereinigte Staaten

Kontaktstellen:

U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)

Washington, DC 20520, U.S.A.

Telex: 64144

Fax: (202) 647-6510

Cable: REUHC

Telephone: (202) 647-1512

U.S. DEPARTMENT OF ENERGY

Washington, DC 20585, U.S.A.

Telex: 7108220176

Fax: (202) 586-6783

Cable: RUE-BBPA

Telephone: (202) 586-8100

NUCLEAR REGULATORY COMMISSION

Washington, DC 20555, U.S.A.

Telex: 908 142 NRC BHDWSH

Fax: (301) 492-8187

Telephone: (301) 951-0550

Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen

Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Beitrittsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR11007190

Alte Dokumentnummer

N5199012510J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/87/P0/NOR11007190

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