(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 131/2020)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2020,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 15 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 15, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.–
(Übersetzung)
Erklärung Österreichs
Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 lit. b des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 Litera b, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt:
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :
Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 8 Abs. 2 lit. a:Zu Artikel 8, Absatz 2, lit. a:
Israel und Neuseeland.
Zu Art. 8 Abs. 3 lit. b:Zu Artikel 8, Absatz 3, lit. b:
Neuseeland.
Zu Art. 10 Abs. 2:Zu Artikel 10, Absatz 2 :
China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 13 Abs. 2:Zu Artikel 13, Absatz 2 :
China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:Gemäß Artikel 13, Absatz 2, sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:
Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:
Eritrea, Syrien
Ägypten:
ist der Ansicht, daß Art. 5 des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation“ im Lichte des und gemäß Art. 2 Abs. 6 gelesen und angewendet werden soll;ist der Ansicht, daß Artikel 5, des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation“ im Lichte des und gemäß Artikel 2, Absatz 6, gelesen und angewendet werden soll;
legt Art. 7 in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;legt Artikel 7, in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;
erwägt, die in Art. 8 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;erwägt, die in Artikel 8, enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;
erklärt, daß es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.erklärt, daß es sich durch die in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Algerien
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehende Vorbehalte abgegeben:
Zu Art. 8:Zu Artikel 8 :
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich Algerien nicht an die in Abs. 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen gebunden.Gemäß Artikel 8, Absatz 9, betrachtet sich Algerien nicht an die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen gebunden.
Zu Abs. 8:Zu Absatz 8 :
Algerien betrachtet sich nicht an die Regeln des Völkergewohnheitsrechts gebunden.
Zu Art. 10:Zu Artikel 10 :
Algerien erklärt die innerstaatliche Gesetzgebung in bezug auf gerichtliche Verfahren und Entschädigung anzuwenden.
Zu Art. 13:Zu Artikel 13 :
Algerien betrachtet sich an keines der in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.Algerien betrachtet sich an keines der in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Argentinien:
Die Republik Argentinien betrachtet sich nicht gebunden: Gemäß Art. 8 Abs. 9 an die in Art. 8 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten. Gemäß Art. 10 Abs. 5 an die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz. Gemäß Art. 13 Abs. 3 an die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.Die Republik Argentinien betrachtet sich nicht gebunden: Gemäß Artikel 8, Absatz 9, an die in Artikel 8, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten. Gemäß Artikel 10, Absatz 5, an die in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz. Gemäß Artikel 13, Absatz 3, an die in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.
Bolivien:
Bolivien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 9, dass es sich nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 (Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen) gebunden erachtet.Bolivien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz 9,, dass es sich nicht an Artikel 8, Absatz 2 und 3 (Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen) gebunden erachtet.
Art. 10 Abs. 5 (Ansprüche und Schadenersatz): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an Abs. 2 gebunden erachtet und dass es diesen Absatz in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.Artikel 10, Absatz 5, (Ansprüche und Schadenersatz): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an Absatz 2, gebunden erachtet und dass es diesen Absatz in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Art. 13 Abs. 3 (Beilegung von Streitigkeiten): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an die beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Artikel 13, Absatz 3, (Beilegung von Streitigkeiten): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an die beiden in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 14/1995)Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 13, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,)
Dänemark:
Dänemark erklärt, dass es Art. 8 Abs. 2 lit. a nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 8 Abs. 9. Dänemark erklärt auch, dass es Art. 10 Abs. 2 nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. b.Dänemark erklärt, dass es Artikel 8, Absatz 2, Litera a, nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 8, Absatz 9, Dänemark erklärt auch, dass es Artikel 10, Absatz 2, nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 10, Absatz 5, Litera b,
Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für die Färöer Inseln.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge hat Dänemark am 26. September 2016 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.
El Salvador:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 benennt die Republik El Salvador das Ministerium für Öffentliche Gesundheit und Soziale Sicherheit als ihre zuständige Behörde und Kontaktstelle für Rechtshilfeersuchen.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, benennt die Republik El Salvador das Ministerium für Öffentliche Gesundheit und Soziale Sicherheit als ihre zuständige Behörde und Kontaktstelle für Rechtshilfeersuchen.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden und wird diesen auch nicht anwenden.Gemäß Artikel 10, Absatz 5, erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden und wird diesen auch nicht anwenden.
Gemäß Art. 13 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verbindliche Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.Gemäß Artikel 13, dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verbindliche Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
EURATOM
Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 13. Februar 1992 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 13. Februar 1992 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Artikel 102, des EURATOM-Vertrages Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:
Im Sinne von Art. 14 Abs. 5 lit. cIm Sinne von Artikel 14, Absatz 5, Litera c
1.Ziffer eins Gemäß dem Übereinkommen, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. l, 2, 3 und 5, ist die Gemeinschaft, nachdem sie die Zustimmung des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, berechtigt, ein Ersuchen um Hilfeleistung im Falle eines Unfalles in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums (JCR) zu stellen.Gemäß dem Übereinkommen, mit Ausnahme von Artikel 8, Abs. l, 2, 3 und 5, ist die Gemeinschaft, nachdem sie die Zustimmung des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, berechtigt, ein Ersuchen um Hilfeleistung im Falle eines Unfalles in einer nach Artikel 8, des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums (JCR) zu stellen.
Derartige Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).
2.Ziffer 2 Die Gemeinschaft kann einem Ersuchen um Hilfeleistung gemäß dem Übereinkommen durch Einsatz der Mittel und Möglichkeiten des JRC nachkommen.
3.Ziffer 3 In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Art. 4 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Artikel 4, bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.
Im Sinne von Art. 13 Abs. 3Im Sinne von Artikel 13, Absatz 3
Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 13 Abs. 2 bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.Da gemäß Artikel 34, seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Artikel 13, Absatz 2, bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Atomgemeinschaft folgende Erklärung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens abgegeben:Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Atomgemeinschaft folgende Erklärung gemäß Artikel 14, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens abgegeben:
„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Art. 2 lit. b sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Artikel 2, Litera b, sowie der relevanten Bestimmungen von Titel römisch zwei, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“
FAO:
Gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, Regierungen über die Form der zu treffenden Maßnahmen in bezug auf Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukte zu beraten, um das Einwirken von Radionukliden auf ein Mindestmaß herabzusetzen und um Notmaßnahmen für alternative Landwirtschaftspraktiken und zur Entseuchung von Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukten zu ergreifen.Gemäß Artikel 14, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, Regierungen über die Form der zu treffenden Maßnahmen in bezug auf Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukte zu beraten, um das Einwirken von Radionukliden auf ein Mindestmaß herabzusetzen und um Notmaßnahmen für alternative Landwirtschaftspraktiken und zur Entseuchung von Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukten zu ergreifen.
Finnland:
Finnland wird Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden.Finnland wird Artikel 10, Absatz 2, in Fällen grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 13 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 13, dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Irak
Art. 8 betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren:Artikel 8, betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren:
Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. a und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Artikel 10, Absatz 5, Litera a und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;
erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Islamische Republik Iran:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 und 3 gebunden.Gemäß Artikel 8, Absatz 9, erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Artikel 8, Absatz 2 und 3 gebunden.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 gebunden.Gemäß Artikel 10, Absatz 5, erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, gebunden.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 gebunden.Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an Bestimmungen des Artikel 13, Absatz 2, gebunden.
Die Regierung kann, wenn es ihr geeignet erscheint, in jedem einzelnen Fall eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften unterwerfen.
Italien:
Bezugnehmend auf Art. 8 Abs. 9 erklärt die Regierung der Republik Italien folgenden Vorbehalt:Bezugnehmend auf Artikel 8, Absatz 9, erklärt die Regierung der Republik Italien folgenden Vorbehalt:
Italien versteht den Ausdruck „Zölle“ in Art. 8 Abs. 2 lit. b nur im Zusammenhang mit Zollabgaben. Es bestimmt weiters, daß die Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben auf die Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht angewendet werden kann und daß in keinem Fall die genannten Befreiungen auf italienische Staatsbürger oder auf Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, angewendet werden können.Italien versteht den Ausdruck „Zölle“ in Artikel 8, Absatz 2, Litera b, nur im Zusammenhang mit Zollabgaben. Es bestimmt weiters, daß die Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben auf die Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht angewendet werden kann und daß in keinem Fall die genannten Befreiungen auf italienische Staatsbürger oder auf Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, angewendet werden können.
Japan:
Japan erklärt, daß es sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.Japan erklärt, daß es sich an Artikel 8, Absatz 2, Litera b, hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.
Kanada:
Die Regierung von Kanada erklärt in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 9, dass Kanada sich nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.Die Regierung von Kanada erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 9,, dass Kanada sich nicht an die Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.
Kanada erachtet sich nicht an Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.Kanada erachtet sich nicht an Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.
Kolumbien:
In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, dass es sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.In Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt Kolumbien, dass es sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.
Republik Korea:
Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäß Art. 8 Abs. 9, daß sie sich nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels, und gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden betrachtet.Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäß Artikel 8, Absatz 9,, daß sie sich nicht an die Absatz 2 und 3 dieses Artikels, und gemäß Artikel 10, Absatz 5,, daß sie sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden betrachtet.
Kuba:
Die Regierung der Republik Kuba erklärt gemäß Art. 13 Abs. 3, daß sie sich nicht an das in Abs. 2 vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.Die Regierung der Republik Kuba erklärt gemäß Artikel 13, Absatz 3,, daß sie sich nicht an das in Absatz 2, vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Mauritius:
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich Mauritius an keines der in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich Mauritius an keines der in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1991)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1991,)
Namibia
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.
Nicaragua:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua nicht an die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden. Ebenso erachtet es sich gemäß Art. 10 Abs. 5 nicht an die Bestimmungen über Ansprüche und Schadenersatz in Abs. 2 dieses Artikels gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung von Nicaragua in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 3 nicht an die Streitbeilegungsverfahren in Abs. 2 dieses Artikels gebunden.Gemäß Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua nicht an die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten in den Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden. Ebenso erachtet es sich gemäß Artikel 10, Absatz 5, nicht an die Bestimmungen über Ansprüche und Schadenersatz in Absatz 2, dieses Artikels gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung von Nicaragua in Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz 3, nicht an die Streitbeilegungsverfahren in Absatz 2, dieses Artikels gebunden.
Niederlande
Einer Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben:
Das Übereinkommen findet Anwendung auf:
Die Niederlande (den europäischen Teil) mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991
Den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010
Aruba mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991
Curaçao mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010
St. Maarten mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010.
Norwegen:
In Übereinstimmung mit dem Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Art. 8 Abs. 2 lit. a soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Art. 8 Abs. 2 lit. b soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.In Übereinstimmung mit dem Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Artikel 8, Absatz 2, Litera a, soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Artikel 8, Absatz 2, Litera b, soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.
Oman:
Erstens: Nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.Erstens: Nach dem Wortlaut des Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Artikel 8, Absatz 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.
Zweitens: Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 5:Zweitens: Nach dem Wortlaut des Artikel 10, Absatz 5 :
erachtet sich das Sultanat Oman nicht an den Abs. 2 dieses Artikels gebunden;erachtet sich das Sultanat Oman nicht an den Absatz 2, dieses Artikels gebunden;
wird das Sultanat Oman Abs. 2 dieses Artikels nicht anwenden im Fall von grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, eine Verletzung, Verlust oder Beschädigung verursachten.wird das Sultanat Oman Absatz 2, dieses Artikels nicht anwenden im Fall von grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, eine Verletzung, Verlust oder Beschädigung verursachten.
Drittens: Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Abs. 2 dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.Drittens: Nach dem Wortlaut von Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Absatz 2, dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Pakistan: Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:Zu Artikel 8, Absatz 2 und 3 :
Zu Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;Zu Artikel 10, Absatz 2, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;
Zu Art. 13 Abs. 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.Zu Artikel 13, Absatz 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.
Peru:
a)Litera a Privilegien und Immunitäten: Gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt Peru, dass es sich an keine der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.Privilegien und Immunitäten: Gemäß Artikel 8, Absatz 9, erklärt Peru, dass es sich an keine der Bestimmungen des Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.
b)Litera b Ansprüche und Schadenersatz: Gemäß Art. 10 Abs. 5 erklärt Peru, dass es sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz gebunden erachtet.Ansprüche und Schadenersatz: Gemäß Artikel 10, Absatz 5, erklärt Peru, dass es sich an keine der in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz gebunden erachtet.
c)Litera c Beilegung von Streitigkeiten: Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt Peru, dass es sich an keines der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Beilegung von Streitigkeiten: Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erklärt Peru, dass es sich an keines der in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Rumänien:
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Schweden:
Gemäß Art. 10 Abs. 5 lit.b:Gemäß Artikel 10, Absatz 5, lit.b:
Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 8 betreffend Privilegien und Immunitäten behält sich Schweden das Recht vor, rückwirkend die Erstattung der bezahlten Kosten vom Schadenersatzpflichtigen, welcher vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, für die hilfeleistende Partei einzufordern. Hinsichtlich der Kostenaufteilung wegen mitverschuldeter Fahrlässigkeit wird Schweden überdies schwedisches Recht anwenden.Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 8, betreffend Privilegien und Immunitäten behält sich Schweden das Recht vor, rückwirkend die Erstattung der bezahlten Kosten vom Schadenersatzpflichtigen, welcher vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, für die hilfeleistende Partei einzufordern. Hinsichtlich der Kostenaufteilung wegen mitverschuldeter Fahrlässigkeit wird Schweden überdies schwedisches Recht anwenden.
Gemäß Art. 8 Abs. 9:Gemäß Artikel 8, Absatz 9 :
Schweden erklärt, daß die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Immunitäten und Privilegien keine Anwendung auf Teilnehmer von Rettungsoperationen finden, die schwedische Staatsbürger oder in Schweden wohnhaft sind.
Sri Lanka:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet, daß die in Art. 8 auferlegten Verpflichtungen in bezug auf die Gewährung von Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen von den in Sri Lanka angewandten Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig sind.Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet, daß die in Artikel 8, auferlegten Verpflichtungen in bezug auf die Gewährung von Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen von den in Sri Lanka angewandten Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig sind.
Sie erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sich Sri Lanka nicht an den Abs. 2 des genannten Artikels gebunden betrachtet.Sie erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 5,, daß sich Sri Lanka nicht an den Absatz 2, des genannten Artikels gebunden betrachtet.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 14/1995)Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 13, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,)
Türkei:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich die Türkei nicht an Art. 8 Abs. 2 lit. a in bezug auf Immunität von Zivilverfahren, an Abs. 2 lit. b betreffend Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Personalabgaben gebunden.Gemäß Artikel 8, Absatz 9, betrachtet sich die Türkei nicht an Artikel 8, Absatz 2, Litera a, in bezug auf Immunität von Zivilverfahren, an Absatz 2, Litera b, betreffend Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Personalabgaben gebunden.
Die Türkei erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2, und gemäß Art. 13 Abs. 3, nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 gebunden betrachtet.Die Türkei erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 5,, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2,, und gemäß Artikel 13, Absatz 3,, nicht an die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz 2, gebunden betrachtet.
Vereinigte Staaten:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 7 Abs. 2 erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 3 und 4 und Artikel 7, Absatz 2, erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.
Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt hat, sich durch Abs. 2 oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Abs. 9 daß sie sich durch die in Abs. 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Artikel 8, Absatz 9, erklärt hat, sich durch Absatz 2, oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Absatz 9, daß sie sich durch die in Absatz 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.
Vereinigtes Königreich:
Zu Art. 8 Abs. 9 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es sich im folgenden Ausmaß an Abs. 2 und 3 des genannten Artikels gebunden betrachtet:Zu Artikel 8, Absatz 9, erklärt das Vereinigte Königreich, daß es sich im folgenden Ausmaß an Absatz 2 und 3 des genannten Artikels gebunden betrachtet:
in Fällen, in denen Hilfeleistung durch die Internationale Atomenergie-Organisation vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in dem am 1. Juli 1959 vom Aufsichtsrat angenommenen Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Organisation eingeräumt werden;
in Fällen, in denen Hilfeleistung durch jede andere internationale zwischenstaatliche Organisation vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem das Vereinigte Königreich die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten einräumt;
in Fällen, in denen Hilfeleistung durch einen Vertragsstaat des Übereinkommens vorgesehen ist, in folgendem Ausmaß:
im Verhältnis zur Hilfeleistung des Vertragsstaates insoweit, als dieser Vertragsstaat selbst im Verhältnis zum Vereinigten Königreich an diese Absätze gebunden ist;
das Vereinigte Königreich wird an die Anwendung des Abs. 2 lit. b nur in Fällen gebunden sein, bei denen der Vertragsstaat Hilfeleistung ohne Kosten für das Vereinigte Königreich gewährt; unddas Vereinigte Königreich wird an die Anwendung des Absatz 2, Litera b, nur in Fällen gebunden sein, bei denen der Vertragsstaat Hilfeleistung ohne Kosten für das Vereinigte Königreich gewährt; und
die in Abs. 2 lit. b vorgesehene Befreiung von Steuern erstreckt sich nur auf die Befreiung von der Einkommensteuer der Gehälter und Personalbezüge, die vom hilfeleistenden Vertragsstaat gezahlt werden, und das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, diese Gehälter und Bezüge zum Zwecke des zu bestimmenden Befreiungsbetrages heranzuziehen, der auf andere Einkommensquellen anzuwenden ist.die in Absatz 2, Litera b, vorgesehene Befreiung von Steuern erstreckt sich nur auf die Befreiung von der Einkommensteuer der Gehälter und Personalbezüge, die vom hilfeleistenden Vertragsstaat gezahlt werden, und das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, diese Gehälter und Bezüge zum Zwecke des zu bestimmenden Befreiungsbetrages heranzuziehen, der auf andere Einkommensquellen anzuwenden ist.
WHO:
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.In Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
WMO:
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Art. 2 der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Artikel 2, der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 4 notifiziert:Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 4, notifiziert:
Bangladesch:
Chairman
Nuclear Safety Committee
Bangladesh Atomic Energy Commission
P.O. Box No. 158, Ramna
Dhaka
Bangladesh.
Cable address: Banglatom, DhakaChairman, Nuclear Safety Committee, Bangladesh Atomic Energy Commission, P.O. Box No. 158, Ramna, Dhaka, Bangladesh., Cable address: Banglatom, Dhaka
Phone | Office | Residence |
| 501610 | 407056 |
| 500387 | 380647 |
| | |
Japan:
Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, TokyoMinistry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: | 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy) |
| 03-581-0753 (abends und an Feiertagen) |
| |
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350, Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen),
Zuständige Behörden:
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-501-1511Ministry of Foreign Affairs, Science and Technology Agency, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-581-5271, Ministry of International Trade and Industry, 1-3-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-501-1511
National Land Agency
1-2-2 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-593-3311National Land Agency, 1-2-2 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-593-3311
Kuba:
Zuständige Behörde:
Executive Secretariat for Nuclear Affairs
(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN)
Calle 18 A Nro. 4110
entre 41 y 47
Municipio Playa
La Habana, Cuba
Tel.: 223428
Telex: 1837 SEANExecutive Secretariat for Nuclear Affairs, (Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN), Calle 18 A Nro. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Tel.: 223428, Telex: 1837 SEAN
Paraguay:
Zuständige Behörde:
Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission
Prof. Jose Danilo PecciChairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission, Prof. Jose Danilo Pecci
Vereinigte Staaten
Kontaktstellen:
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)
Washington, DC 20520, U.S.A. |
Telex: | 64144 |
Fax: | (202) 647-6510 |
Cable: | REUHC |
Telephone: | (202) 647-1512 |
| |
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY
Washington, DC 20585, U.S.A. |
Telex: | 7108220176 |
Fax: | (202) 586-6783 |
Cable: | RUE-BBPA |
Telephone: | (202) 586-8100 |
| |
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION
Washington, DC 20555, U.S.A. |
Telex: | 908 142 NRC BHDWSH |
Fax: | (301) 492-8187 |
Telephone: | (301) 951-0550 |
| |
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.