Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
22.12.1989
31.12.2007
59/07 Kernenergie
(Übersetzung)
Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder
strahlungsbedingten Notfällen.
(NR: GP XVII RV 886 AB 1016 S. 113. BR: AB 3734 S. 519.)
StF: BGBl. Nr. 87/1990
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Ägypten 87 aus 1990, *Albanien römisch drei 94 aus 2006, *Algerien 87 aus 1990,, römisch drei 94 aus 2006, *Arabische Emirate 87 aus 1990, *Argentinien 120 aus 1991, *Armenien 14 aus 1995, *Australien 87 aus 1990, *Bangladesh 87 aus 1990, *Belgien römisch drei 154 aus 2001, *Bolivien römisch drei 94 aus 2006, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 154 aus 2001, *Brasilien 120 aus 1991, *Bulgarien 87 aus 1990,, 14 aus 1995, *Chile römisch drei 94 aus 2006, *China 87 aus 1990, *Costa Rica 14 aus 1995, *Deutschland/BRD 87 aus 1990, *Deutschland/DDR 87 aus 1990, *El Salvador römisch drei 94 aus 2006, *Estland 14 aus 1995, *FAO 120 aus 1991, *Finnland 120 aus 1991, *Frankreich 87 aus 1990, *Griechenland 87 aus 1990,, 14 aus 1995, *Großbritannien 87 aus 1990,, 120 aus 1991, *Guatemala 87 aus 1990, *Indien 87 aus 1990, *Indonesien römisch drei 94 aus 2006, *Irak 87 aus 1990, *Iran römisch drei 154 aus 2001, *Irland 14 aus 1995, *Island römisch drei 94 aus 2006, *Israel 87 aus 1990, *Italien 120 aus 1991, *Japan 87 aus 1990, *Jordanien 87 aus 1990, *Jugoslawien 14 aus 1995, *Jugoslawien/BR 14 aus 1995, *Kamerun römisch drei 94 aus 2006, *Kanada römisch drei 94 aus 2006, *Katar römisch drei 94 aus 2006, *Kolumbien römisch drei 94 aus 2006, *Korea/DVR 87 aus 1990, *Korea/R 120 aus 1991, *Kroatien 14 aus 1995, *Kuba 120 aus 1991, *Kuwait römisch drei 94 aus 2006, *Lettland 14 aus 1995, *Libanon römisch drei 154 aus 2001, *Libyen 120 aus 1991, *Liechtenstein 14 aus 1995, *Litauen römisch drei 154 aus 2001, *Luxemburg römisch drei 154 aus 2001, *Malaysia 87 aus 1990, *Marokko römisch drei 94 aus 2006, *Mauritius 14 aus 1995, *Mazedonien römisch drei 94 aus 2006, *Mexiko 87 aus 1990, *Moldau römisch drei 154 aus 2001, *Monaco 87 aus 1990, *Mongolei 87 aus 1990,, 120 aus 1991, *Neuseeland 87 aus 1990, *Nicaragua römisch drei 94 aus 2006, *Niederlande 87 aus 1990,, 14 aus 1995, *Nigeria 120 aus 1991, *Norwegen 87 aus 1990, *Pakistan 87 aus 1990, *Panama römisch drei 154 aus 2001, *Peru römisch drei 154 aus 2001, *Philippinen römisch drei 154 aus 2001, *Polen 87 aus 1990, *Portugal römisch drei 94 aus 2006, *Rumänien 120 aus 1991, *Russische F 14 aus 1995, *Saudi-Arabien 87 aus 1990, *Schweden 14 aus 1995, *Schweiz 87 aus 1990, *Serbien-Montenegro römisch drei 94 aus 2006, *Singapur römisch drei 154 aus 2001, *Slowakei 14 aus 1995, *Slowenien 14 aus 1995, *Spanien 87 aus 1990, *Sri Lanka 120 aus 1991, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 94 aus 2006, *Südafrika 87 aus 1990, *Tansania römisch drei 94 aus 2006, *Thailand 87 aus 1990, *Tschechoslowakei 87 aus 1990,, 14 aus 1995, *Tunesien 87 aus 1990, *Türkei 120 aus 1991, *UdSSR 87 aus 1990, *Ukraine 87 aus 1990, *Ungarn 87 aus 1990, *Uruguay 120 aus 1991, *USA 87 aus 1990, *Vietnam 87 aus 1990, *Weißrußland 87 aus 1990, *WHO 87 aus 1990, *WMO 120 aus 1991, *Zypern 87 aus 1990, *Tschechien 14/1995
Erklärung
Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 Litera b, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod , die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 15, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-,
Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt:
Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.
Israel und Neuseeland.
Neuseeland.
China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.
China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai und Vereinigte Arabische Emirate.
Gemäß Artikel 13, Absatz 2, sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:
Bulgarien, Mongolei, Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben folgende Vorbehalte erklärt:
Ägypten:
Irak
Japan:
Japan erklärt, daß es sich an Artikel 8, Absatz 2, Litera b, hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.
Norwegen:
In Übereinstimmung mit dem Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Artikel 8, Absatz 2, Litera a, soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Artikel 8, Absatz 2, Litera b, soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.
Pakistan:
Zu Artikel 10, Absatz 2, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;
Zu Artikel 13, Absatz 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.
Vereinigte Staaten:
In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 3 und 4 und Artikel 7, Absatz 2, erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.
Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Artikel 8, Absatz 9, erklärt hat, sich durch Absatz 2, oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Absatz 9, daß sie sich durch die in Absatz 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.
Who:
In Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der Who, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 4, notifiziert:
Bangladesh:
Chairman
Nuclear Safety Committee
Bangladesh Atomic Energy Commission
P.O. Box No. 158, Ramna
Dhaka
Bangladesh.
Cable address: Banglatom, Dhaka
Phone: Office Residence
501610 407056
500387 380647
Japan:
Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)
03-581-0753 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden:ritt gemäß seinem Artikel 61. mit 1. Februar 1990
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-501-1511
National Land Agency
1-2-2 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-593-3311
Kuba:
Zuständige Behörde:
Executive Secretariat for Nuclear Affairs
(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares - SEAN)
Calle 18 A Nro. 4110
entre 41 y 47
Municipio Playa
La Habana, Cuba
Tel.: 223428
Telex: 1837 SEAN
Paraguay:
Zuständige Behörde:
Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission
Prof. Jose Danilo Pecci
Vereinigte Staaten
Kontaktstellen:
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)
Washington, DC 20520, U.S.A.
Telex: 64144
Fax: (202) 647-6510
Cable: REUHC
Telephone: (202) 647-1512
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY
Washington, DC 20585, U.S.A.
Telex: 7108220176
Fax: (202) 586-6783
Cable: RUE-BBPA
Telephone: (202) 586-8100
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION
Washington, DC 20555, U.S.A.
Telex: 908 142 NRC BHDWSH
Fax: (301) 492-8187
Telephone: (301) 951-0550
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen
Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Litera a, verfassungsändernd ist, samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt:
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
In dem Bewusstsein, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,
Im Hinblick darauf, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,
In dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,
Überzeugt von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,
Im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
Im Hinblick auf das Wirken der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
Haben folgendes vereinbart:
Ratifikationsurkunde, Beitrittsurkunde
31.10.2025
10007077
NOR11007190
N5199012510J