Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.Die Umsatzsteuer wird gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) und die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
Im RIS seit
02.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10004643
Dokumentnummer
NOR40201445