Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
- Ziffer einsEs besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
- Ziffer 2Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
- Ziffer 3Die Umsatzsteuer wird gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
- Ziffer 4Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) und die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.