Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
    3. Ziffer 3
      Die Umsatzsteuer wird gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
    4. Ziffer 4
      Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) und die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10004643

Dokumentnummer

NOR40201445